Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Fischereigesetz

(AB-Nds.FischG)

 

Das am 1.3.1978 in Kraft getretene Niedersächsische Fischereigesetz vom 1.2.1978 (Nds. GVBl. S. 81) ersetzt die bisher noch gültig gewesenen Fischereigesetze der früheren Länder Braunschweig, Oldenburg und Preußen. Es wird dazu folgendes angeordnet:

I. Fischereikundlicher Dienst
(1) Die Aufgaben des Fischereikundlichen Dienstes (§ 60) nehmen wahr:
a) für die Fischerei in Küstengewässern das Staatliche Fischereiamt in Bremerhaven,
b) für die Fischerei in Binnengewässern das Landesverwaltungsamt (Dez. S. 5).

 

 

(2) Das Staatliche Fischereiamt (Abs. 1 Buchst. A) ist auf Grund der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die gemeinsame Durchführung der Fischereiaufsicht und der Fischereiverwaltung in den Küstengewässern vom 13./25. 7. 1949 (Abl. F. Nds. S. 331), geändert durch Vereinbarung vom 5./9.12.1960 (Bek. Vom 19.12.1960, Nds. MBl. 1961 S. 42) für die gemeinsame Durchführung der Fischereiaufsicht und der Fischereiverwaltung in den Küstengewässern des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen zuständig.

II. Vollzugsbeamte und Fischereiaufseher
1. Fischereiaufsichtsbeamte des Staatlichen Fischereiamtes
(1) Die Fischereiaufsichtsbeamten des Staatlichen Fischereiamtes sind zu Vollzugsbeamten zu bestellen; ihre Bestätigung gilt allgemein als erteilt (Nr. 18 des RdErl. Des MI über Vollzugsbeamte der Verwaltungsbehörde der Gefahrenabwehr vom 17.10.1974, Nds. MBl. S. 1775). Ihre Aufgaben und Befugnisse bestimmen sich nach den Nrn. 6 bis 8 des RdErl. Des MI von 17.10. 1974; sie besitzen die besonderen Befugnisse der Polizeibeamten mit Ausnahme der Befugnis zum Waffengebrauch. Nach § 1 Nr. VI.2 der Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 21.7.1977 (Nds. GVBl. S. 287) sind sie Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Sie arbeiten nach Maßgabe des Gem. RdErl. vom 24. 5.1952 (Nds. MBl. S. 282) mit der Wasserschutzpolizei zusammen.

(2) Die Fischereiaufsichtsbeamten des Staatlichen Fischereiamtes sind nach dem Beschluß des LM vom 29. 1.1963 (Nds. MBl. S. 129) verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. Für diese ist der RdErl. vom 26.10.1976 (Nds. MBl. S. 1993) maßgeblich. Das Staatliche Fischereiamt händigt ihnen einen Ausweis (Nr. 20 und 21 des RdErl. des MI vom 17.10.1974) aus. Die Beamten haben diesen Ausweis bei ihrem Dienst mit sich zu führen.

2. Fischereiaufseher
(1) Zur Aufsicht über die Fischerei in Binnengewässern können die Gemeinden geeignete Personen zu Fischereiaufsehern bestellen, ohne ein Dienstverhältnis mit ihnen zu begründen. Es dürfen Personen bestellt werden, die
a) der Fischereiberechtigte – in Fischereibezirken die Fischereigenossenschaft – oder der Fischereipächter zum Fischereiaufseher für das betreffende Gewässer vorgeschlagen hat,
b) in einem Dienst- oder Mitgliedschaftsverhältnis zu den Vorschlagsberechtigten stehen und
c) eine Fischereiprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband oder eine gleichzusetzende Prüfung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) bestanden haben.

(2) Aufgabe der Fischereiaufseher ist es, Verstöße gegen fischereirechtliche Bestimmungen sowie Verletzungen von Fischereirechten festzustellen und anzuzeigen. Sie sind befugt,
a) Personen, die in einem Gewässer den Fischfang ausüben, aufzufordern, sich zur Person und hinsichtlich ihrer Befugnis zum Fischfang auszuweisen (§ 57 Abs.1),
b) die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fanggeräte und Fische in Fischereifahrzeugen sowie Fischbehälter in Gewässern zu durchsuchen (§ 56 Abs. 3),
c) die an die Gewässer angrenzenden Grundstücke zu betreten sowie Gewässer zu befahren (§ 56 Abs. 3).

(3) Die Gemeinde hat die Fischereiaufseher nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. 3.1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. 8.1974 (BGBl. I S. 1492), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten und ihnen einen Ausweis (Anlage 1) sowie einen Ausweisschild* auszuhändigen. Die Fischereiaufseher haben bei ihrer Tätigkeit den Ausweisschild zu tragen sowie den Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Die Gemeinde überwacht die Gültigkeit der Ausweise; sie hat ungültige Ausweise mit den dazugehörigen Ausweisschilden einzuziehen.

(4) Die Bestellung zum Fischereiaufseher ist zu widerrufen, wenn
a) der Vorschlagberechtigte (Absatz 1 Satz 2 Buchst. A) oder der Fischereiaufseher es beantragt,
b) der Fischereiaufseher seine Aufgaben nicht ordnungsmäßig erfüllt oder
c) die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung des Fischereiaufsehers nicht mehr gewährleistet erscheint.

(5) Die auf Grund des bisherigen Rechts von Landkreisen, kreisfreien und großen selbständigen Städten verpflichteten privaten Fischereiaufseher sind von den Verpflichtungsbehörden abzuberufen; ihre Ausweise und Schilde sind einzuziehen. Mit der Abberufung sind sie darauf hinzuweisen, dass sie nach Absatz 1 durch die Gemeinden wieder zu Fischereiaufsehern bestellt werden können.

3. Vollzugsbeamte der Gemeinden
(1) An Stelle von Fischereiaufsehern in einem Dienst- oder Mitgliedschaftsverhältnis zu Dritten (Nr. 2) kann die Gemeinde für die Fischereiaufsicht in Binnengewässern
– eigene Vollzugsbeamte bestellen; der RdErl. des MI vom 17.10.1974 ist anzuwenden,
– ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen.

(2) Ehrenamtliche Fischereiaufseher müssen eine Fischereiprüfung bestanden haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsmäßig erfüllen. Ihnen sind die Aufgaben und Befugnisse nach Nr. 2 Abs. 2 zu übertragen; Nr. 2 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Sie haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen.

(3) Die bisherigen nebenamtlichen, staatlichen Fischereiaufseher können zu Vollzugsbeamten oder zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellt werden. Von dem Erfordernis der Fischerprüfung kann dabei abgesehen werden. Die Bezirksregierungen heben die bisherige Bestellung dieser Fischereiaufseher auf, ziehen Ausweise und Ausweisschilde ein und leiten die Unterlagen ggf. der zuständigen Gemeinde zu.

III Fischereigenossenschaften
(1) Die Bezirksregierungen sowie die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte als Aufsichtsbehörden veranlassen die Aufnahme der Geschäfte durch die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 entstandenen Fischereigenossenschaften.
– Die Bezirksregierung bestimmt für die Fischereigenossenschaften, deren Fischereibezirk (vgl. Anlage 2 zu § 18 Abs. 1) sich über das Gebiet mehrerer Landkreise, kreisfreier oder großer selbständiger Städte erstreckt, die zuständige Aufsichtsbehörde. Erstreckt sich ein Fischereibezirk über mehr als einen Regierungsbezirk, so bestimmen die beteiligten Bezirksregierungen die zuständige Aufsichtsbehörde durch gemeinsame Verfügung.
– Die Aufsichtsbehörden berufen den Gründungsvorstand oder beauftragen eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit der vorläufigen Führung der Vorstandsgeschäfte (§ 29 Abs. 1). Soweit für einen Fischereibezirk bereits eine Fischereigenossenschaft nach bisherigem Recht besteht, bleibt deren Vorstand in Amt.
– Das Gründungsorgan stellt ein Mitgliederverzeichnis sowie einen Satzungsentwurf auf und beruft die erste Mitgliederversammlung ein. Für die Satzungen wird das Muster der Anlage 2 empfohlen.

 

(2) Die Aufsichtsbehörden und die Bezirksregierungen berichten mir:
– zum 1. 9.1978 über die Maßnahmen nach § 29 Abs. 1,
– zum 1. 3.1979 über den Erlass und die Anpassung der Satzungen.

(3) Fischereigenossenschaften nach bisherigem Recht, deren Fischgewässer nach dem Gesetz keinen Fischereibezirk bilden, sind aufzulösen (§ 65 Abs. 2 Satz 1).

IV. Anerkannte Vereinigungen von Sportfischern und anerkannte Landesfischereiverbände (§ 54)
(1) Die Bezirksregierungen berichten mir bis zum 1. 9.1978 und zum 1. 3.1979 über den Stand der Anerkennung von Sportfischervereinigungen durch die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte. In dem Bericht ist anzugeben: Name, Sitz, Anerkennungsbehörde und Mitgliederzahl der einzelnen anerkannten Vereinigungen.

 

(2) Die Anerkennung von Landesfischereiverbänden wird im Nds. MBl. bekannt gegeben.

V Fischereischein
1. Fischerei in Küstengewässern
Das Gesetz über den Fischereischein vom 19. 4.1939 (RGBl. I S. 795), geändert durch Art. 231 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2 3.1974 (BGBl. I S. 469), ist für die Fischerei in Küstengewässern und auf der hohen See als Bundesrecht gültig geblieben (§ 73 Abs. 2). Für die Seefischerei besteht deshalb weiter Fischereischeinzwang. Einen Fischereischein benötigen jedoch nur der Führer des einzelnen Fischereifahrzeugs und nicht seine Helfer (§ 1 Abs. 2. des Gesetzes über den Fischereischein). Den Helfern sind Personen gleichzustellen, die auf einem Fischereifahrzeug zum Sport gegen Entgelt fischen (Angelfahrten).

2. Fischerei in Binnengewässern
Für die Fischerei in Binnengewässern ist ein Fischereischein nicht mehr vorgeschrieben. Die Gemeinden haben jedoch auf Antrag Fischereischeine auszustellen.
Die Punkte 1 und 2 sind nach den mir vorliegenden Informationen nicht mehr gültig. Weitere Informationen unten.

3. Zuständige Behörden und Fischereischeinmuster
Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeins ist in jedem Fall (Küsten- und Binnenfischerei) die Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat (§ 59 Abs. 1 Satz 1). Die Scheine sind einheitlich nach dem Muster der Anlage 3 als Lichtbildausweise auf unbeschränkte Zeit auszustellen.

4. Voraussetzungen für die Ausstellung des Fischereischeins
Ein Fischereischein darf nur Personen über vierzehn Jahren mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen ausgestellt werden, die entweder
– eine Fischerprüfung abgelegt haben (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
– die Prüfung als Berufsfischer abgelegt haben (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
– mindestens drei Jahre als Küstenfischer tätig waren und das für die Führung eines Fischereifahrzeugs erforderliche Patent besitzen (§ 59 Abs. 2) oder
– vor dem 1. 3.1978 in drei aufeinander folgenden Jahren einen Jahresfischereischein für Erwachsene erhalten haben (§ 69 Abs. 2).

5. Fischereischeinliste
Die Gemeinden führen über die ausgestellten Fischereischeine eine besondere Liste.

VI. Schonbezirke
Für Schonbezirke und Schonreviere nach bisherigem Recht haben
– die Bezirksregierungen für die Gewässer erster Ordnung,
– die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte für alle übrigen Gewässer
bis zum 28. 2.1979 neue Verordnungen zu erlassen. Soweit solche Verordnungen nicht erlassen werden, erlöschen die bisherigen Beschränkungen am 1. 3.1979. Das Landesverwaltungsamt (Fischereikundlicher Dienst) hat den zuständigen Behörden entsprechende Vorschläge zu machen. Es berichtet mir bis zum 1. 4.1979 über die getroffenen Maßnahmen.

VII. Hegepflicht
Eine der wesentlichsten Neuerungen des Gesetzes ist die Hegepflicht für Fischgewässer. Sie obliegt im Falle der Verpachtung dem Fischereipächter, sonst in Fischereibezirken der Fischereigenossenschaft, außerhalb von Fischereibezirken dem Fischereiberechtigten (§ 40). Es wird dazu auf den „Leitfaden: Die Hege von Fischbeständen“, herausgegeben vom ML, Ernst Fischer Verlag, Wolfenbüttel 1976, zu beziehen durch den ML, hingewiesen.
Soweit – insbesondere durch den fischereikundlichen Dienst – Verstöße gegen die Hegepflicht festgestellt werden, haben die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte die in § 41 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.

VIII. Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben
RdErl. vom 9.11.1951 (Nds. MBl. S. 472),
RdErl. vom 19.9.1959 (Nds. MBl. S. 695),
Gem. RdErl. vom 10.6.1963 (Nds. MBl. S. 508),
RdErl. vom 5.10.1967 (Nds. MBl. S. 987),
RdErl. vom 10.12.1975 (Nds. MBl. 1976 S. 73),
GültL. ML 53/25, 34, 51, 58, 65